Norm
MRG §10Rechtssatz
Unter "Nutzen" im Sinne des § 10 Abs 1 MRG ist nicht der subjektive Nutzen für einen bestimmten Nachmieter, sondern der objektive Nutzen für einen Nachmieter schlechthin zu verstehen.Unter "Nutzen" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, MRG ist nicht der subjektive Nutzen für einen bestimmten Nachmieter, sondern der objektive Nutzen für einen Nachmieter schlechthin zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014