RS OGH 2012/11/14 7Ob39/84, 9ObA104/05t, 7Ob189/10k, 7Ob162/12t

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Veröffentlicht am 13.12.1984
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Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des § 159 Abs 2 VersVG soll den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat.Die Schutzbestimmung des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG soll den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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