RS OGH 1984/12/13 7Ob671/84

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Veröffentlicht am 13.12.1984
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Selbst bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ausgeschlossen, wenn der Gläubiger dadurch vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist, Dieser Anfechtungsausschluß beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß zwar die in § 30 Abs 1 KO behandelte Deckung in der Regel eine Begünstigung darstellt - daher auch die objektive Fassung des Tatbestandes -, in manchen Fällen aber trotz Inkongruenz der Deckung keine Begünstigung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064546

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0070OB00671_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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