Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Selbst bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ausgeschlossen, wenn der Gläubiger dadurch vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist, Dieser Anfechtungsausschluß beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß zwar die in § 30 Abs 1 KO behandelte Deckung in der Regel eine Begünstigung darstellt - daher auch die objektive Fassung des Tatbestandes -, in manchen Fällen aber trotz Inkongruenz der Deckung keine Begünstigung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064546Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0070OB00671_8400000_003