Norm
EheG §81Rechtssatz
Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach § 82 EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich.Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach Paragraph 82, EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057541Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0070OB00561_8400000_001