RS OGH 1984/12/13 7Ob561/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1984
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach § 82 EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich.Wird von einem Teil anerkannt, daß bestimmte Gegenstände nicht der Aufteilung unterliegen und dem Gegner ausgefolgt werden können, so hat darüber nach Paragraph 82, EheG das Gericht nicht zu entscheiden. Die Erklärung ersetzt einen allenfalls fehlenden Eigentumstitel, eine Übergabe ist aber in jedem Fall noch erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0057541">7 Ob 561/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 561/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057541

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0070OB00561_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten