Beis wie T1; Beisatz: Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter "unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt (was bei Zahlung mittels Wechsels, Schecks oder Anweisung bejaht wird) und die Abweichung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist. (T2)
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Mutter- bzw Schwestergesellschaft im Konzern - Inkongruenz verneint. (T3)