Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Unabhängig von einer klagbaren Verpflichtung des Kreditnehmers zur Schaffung einer Aufrechnungslage liegt beim revolvierenden Kontokorrentkredit keine Begünstigung des Kreditgebers vor, wenn der Kreditnehmer im Rahmen des Kredithöchstbetrages über einen Eingang wieder verfügt und es insoweit bis zur Konkurseröffnung zu keiner Reduktion des Debetsaldos kommt. Eine Anfechtung ist daher nur hinsichtlich jener Tilgungen zulässig, die dazu geführt haben, daß der tatsächliche Debetstand bis zur Konkurseröffnung unter den Kredithöchstrahmen gesunken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064522Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0070OB00671_8400000_002