RS OGH 1984/12/13 8Ob619/84

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Veröffentlicht am 13.12.1984
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Norm

MRG §12 Abs1 A

Rechtssatz

Durch Normierung des Erfordernisses einer gewissen Dauer des gemeinsamen Haushaltes für das Eintrittsrecht naher Angehöriger in die Mietrechte unter Lebenden hat der Gesetzgeber den Kreis der schutzwürdigen Personen selbst genau umschrieben. Es bedarf daher der weiteren Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zum Eintrittsrecht von Todes wegen hinsichtlich des Erfordernisses einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft geforderten Voraussetzung nicht mehr, um den Kreis der hinsichtlich der Überlassung einer Wohnung unter Lebenden schutzwürdigen Personen sachgerecht einzuschränken. Ist daher die vom Gesetz verlangte Mindestdauer des gemeinsamen Haushaltes zwischen Mieter und nahen Angehörigen gegeben, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Eintrittsrecht des nahen Angehörigen unter Lebenden erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069556

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0080OB00619_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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