RS OGH 1988/5/17 6Ob708/84, 2Ob549/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1984
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Norm

JWG §26
  1. JWG § 26 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Zur Prüfung, ob die tatsächlichen Umstände eine Maßnahme nach § 26 JWG rechtfertigen, bedarf es konkreter Feststellungen über die zum Wohle des Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen, wie "nachgewiesene Erziehungsfähigkeit" und "krankmachendes Milieu".Zur Prüfung, ob die tatsächlichen Umstände eine Maßnahme nach Paragraph 26, JWG rechtfertigen, bedarf es konkreter Feststellungen über die zum Wohle des Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen, wie "nachgewiesene Erziehungsfähigkeit" und "krankmachendes Milieu".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063627

Dokumentnummer

JJR_19841214_OGH0002_0060OB00708_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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