RS OGH 1984/12/14 6Ob721/84, 1Ob397/97g, 9Ob317/98b, 8Ob80/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1984
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Norm

ABGB §466

Rechtssatz

Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um solche gewertet werden zu können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 721/84
    Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 721/84
    EvBl 1985/112 S 559
  • 1 Ob 397/97g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 397/97g
    Beisatz: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ist der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache enthalten und damit Prozeßgegenstand. (T1)
  • 9 Ob 317/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 Ob 317/98b
    Beis wie T1 nur: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. (T2); Beisatz: Nach den Klagebehauptungen muß die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören. (T3)
  • 8 Ob 80/08k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011456

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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