RS OGH 2025/9/29 6Ob711/84; 8Ob502/89; 1Ob559/94; 5Ob200/98t; 8Ob195/99f; 2Ob229/00s; 7Ob208/02t; 3O

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Veröffentlicht am 14.12.1984
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Norm

NWG §2

Rechtssatz

Eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit der Selbstvorsorge wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grund und Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG.Eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit der Selbstvorsorge wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grund und Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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