Norm
HGB §425Rechtssatz
Der Absender hat dem Frachtführer das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, daß diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016