RS OGH 1984/12/18 2Ob515/84, 1Ob1502/91, 7Ob165/08b, 7Ob105/16s

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Veröffentlicht am 18.12.1984
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Norm

HGB §425

Rechtssatz

Der Absender hat dem Frachtführer das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, daß diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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