Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO in Betracht kommen.Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020