Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Wird eine Sache, hinsichtlich der ein nichtverbüchertes Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne Anbot der Einlösung einem Dritten verkauft und übergeben, handelt es sich dabei dann um ein Unmöglichwerden der Leistung im Sinne der §§ 920, 1447 ABGB, wenn der das Vorkaufsrecht mißachtende frühere Eigentümer keine ernstzunehmende Chance mehr hat, die nunmehr einem Dritten gehörende Sache zu zumutbaren Bedingungen zurückzuerlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020241Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_002