RS OGH 1984/12/19 3Ob522/84

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

ABGB §1079

Rechtssatz

Wird eine Sache, hinsichtlich der ein nichtverbüchertes Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne Anbot der Einlösung einem Dritten verkauft und übergeben, handelt es sich dabei dann um ein Unmöglichwerden der Leistung im Sinne der §§ 920, 1447 ABGB, wenn der das Vorkaufsrecht mißachtende frühere Eigentümer keine ernstzunehmende Chance mehr hat, die nunmehr einem Dritten gehörende Sache zu zumutbaren Bedingungen zurückzuerlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020241

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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