RS OGH 1984/12/19 3Ob522/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

ABGB §1079

Rechtssatz

Ist die Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten durch den Eigentumserwerb des die Rückstellung der Sache verweigernden Dritten vereitelt, bleibt gegen den Verpflichteten nur mehr ein Geldersatzanspruch übrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020249

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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