Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Ist die Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten durch den Eigentumserwerb des die Rückstellung der Sache verweigernden Dritten vereitelt, bleibt gegen den Verpflichteten nur mehr ein Geldersatzanspruch übrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020249Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00522_8400000_003