RS OGH 1984/12/19 3Ob113/84, 8Ob678/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1984
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Norm

ABGB §427
ABGB §448
ABGB §452 A

Rechtssatz

Während zur Begründung des Eigentums eine Übergabe durch solche Zeichen genügt, die das Eigentumsrecht des Übernehmers dartun und für jedermann deutlich erkennen lassen und die den Übernehmer in den Stand setzen, ausschließlich den Besitz der Sache zu ergreifen, muß man sich zur Begründung des Pfandrechtes solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Die Verpfändung einer beweglichen Sache bedeutet aber Übergabe derselben in die "Hand" des Pfandgläubigers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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