RS OGH 1984/12/20 6Ob673/83, 10Ob363/99a, 7Ob47/99h, 6Ob61/09b, 8Ob61/10v, 1Ob11/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 673/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 6 Ob 673/83
  • 10 Ob 363/99a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 363/99a
  • 7 Ob 47/99h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h
    Auch; Beisatz: Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen. (T1)
  • 6 Ob 61/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
    Auch
  • 8 Ob 61/10v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 61/10v
    Vgl; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohl?Bestehen?Könnens soll die Ausgleichszahlung so bestimmt werden, dass die (längerfristigen) negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den (wie hier) schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben. (T2)
  • 1 Ob 11/22g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 11/22g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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