Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Schon die Gründe eines Unternehmens ohne (ausreichendes) Eigenkapital, derzufolge von vornherein zur Anschaffung von Betriebseinrichtungen und Waren sowie zur Bestreitung der auflaufenden Regien Kredite in Anspruch genommen werden müssen, allenfalls auftretende Verluste aber nicht aufgefangen werden können, kommt als Kridahandlung im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (EvBl 1969/334 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095361Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0110OS00073_8400000_006