Rechtssatz
Die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind Angelegenheiten, die nicht nach § 19, sondern nach § 20 IPRG zu beurteilen sind.Die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 19,, sondern nach Paragraph 20, IPRG zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077179Im RIS seit
20.12.1984Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025