RS OGH 1985/1/8 5Ob554/84, 1Ob600/85, 2Ob58/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1985
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Norm

ABGB §760
AußStrG §129

Rechtssatz

Die Republik Österreich erwirbt nicht das Erbrecht des Transmittenten nach dem Erblasser, wenn ihr der Transmittentennachlaß als erbloses Gut anheimfällt (Festhalten an der seit dem Judikat 138 = GlUNF 80 herrschenden Lehre und Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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