Norm
MRG §43 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz, daß vor dem 01.01.1982 verwirklichte Tatbestände weiterhin nach altem Recht zu beurteilen und nur darauf beruhende rechtsgestaltende Verfügungen nicht mehr möglich sind, gilt ausdrücklich für die Betriebskosten, aber auch für die öffentlichen Abgaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070439Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0050OB00088_8400000_005