RS OGH 1985/1/8 5Ob88/84, 8Ob545/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1985
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Norm

MRG §43 Abs1
MRG §47 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß vor dem 01.01.1982 verwirklichte Tatbestände weiterhin nach altem Recht zu beurteilen und nur darauf beruhende rechtsgestaltende Verfügungen nicht mehr möglich sind, gilt ausdrücklich für die Betriebskosten, aber auch für die öffentlichen Abgaben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/84
    Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 88/84
  • 8 Ob 545/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 8 Ob 545/90
    Auch; Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen, die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070439

Dokumentnummer

JJR_19850108_OGH0002_0050OB00088_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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