Rechtssatz
Hat der Angeklagte die im früheren Verfahren verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Vorhaft bereits zur Gänze verbüßt, so kann der auf diesen Strafvollzug entfallende Teil der Vorhaft nicht nochmals gemäß dem § 38 Abs 1 Z 2 StGB angerechnet werden.Hat der Angeklagte die im früheren Verfahren verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Vorhaft bereits zur Gänze verbüßt, so kann der auf diesen Strafvollzug entfallende Teil der Vorhaft nicht nochmals gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091028Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0110OS00185_8400000_001