Norm
StGB §105 Abs1 DRechtssatz
Die Willensbeugung einer Prostituierten zur Vornahme von Sexualkontakten mit ihr nicht genehmen Partnern ist dem (Sondertatbild) Tatbild der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB zu unterstellen.Die Willensbeugung einer Prostituierten zur Vornahme von Sexualkontakten mit ihr nicht genehmen Partnern ist dem (Sondertatbild) Tatbild der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093279Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0110OS00176_8400000_002