RS OGH 1991/12/19 11Os176/84, 12Os139/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Willensbeugung einer Prostituierten zur Vornahme von Sexualkontakten mit ihr nicht genehmen Partnern ist dem (Sondertatbild) Tatbild der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB zu unterstellen.Die Willensbeugung einer Prostituierten zur Vornahme von Sexualkontakten mit ihr nicht genehmen Partnern ist dem (Sondertatbild) Tatbild der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB zu unterstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093279

Dokumentnummer

JJR_19850108_OGH0002_0110OS00176_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten