RS OGH 1985/1/8 5Ob91/84, 5Ob175/01y, 5Ob239/07v, 5Ob220/08a, 5Ob48/11m, 5Ob151/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1985
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Norm

MRG §6
MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach § 6 Abs 1 MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß § 6 Abs 1 MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach § 6 Abs 2 MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/84
    Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 91/84
    Veröff: EvBl 1986/2 S 17 = RZ 1985/73 S 194
  • 5 Ob 175/01y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 175/01y
    Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG bilden ein einheitliches Verfahren nach §§ 37f MRG (MietSlg. 37.256, 38.281). (T1)
  • 5 Ob 239/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 220/08a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 220/08a
    Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T2);
    Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG. (T3);
    Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG. (T4)
  • 5 Ob 48/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 48/11m
    Auch; Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0126924. (T5); Veröff: SZ 2011/36
  • 5 Ob 151/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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