Norm
MRG §6Rechtssatz
Das Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach § 6 Abs 1 MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß § 6 Abs 1 MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach § 6 Abs 2 MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG erforderlich ist.Das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021