Norm
ABGB §426Rechtssatz
Bei der Übergabe zur Begründung eines Pfandrechtes oder von Sicherungseigentum kann die Anbringung von Hinweisen auf das Pfandrecht bzw das Sicherungseigentum ( Schilder oder dgl ) die allein wichtige Gewahrsamsänderung nicht ersetzen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Pfandnehmer nur einen Teil der Wagenschlüssel in Verwahrung nimmt, nicht aber alle, den Wagen selbst dar, sowie einen andern Teil der Wagenschlüssel dem Pfandgeber zu seiner Verfügung beläßt. Wenn sich der Pfandnehmer nur in den verpfändeten Wagen setzt und diesen kurzfristig in Betrieb nimmt, um sodann den PKW sofort wieder dem Pfandgeber zu belassen, liegt keine Übergabe von Hand zu Hand vor. Selbst die Vornahme einer kurzen "Pfandfahrt" würde eine bloße Scheinübernahme darstellen und nicht genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011136Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00116_8400000_001