Norm
EO §71Rechtssatz
Wird nur verfügt "Edikt einschalten", ist dem nicht zwingend zu entnehmen, ob das Edikt gemäß § 71 Abs 1 EO in der zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung oder gem § 71 Abs 2 Satz 1 EO auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werden soll, so daß diese im § 131 Z 6 Geo allerdings vorgesehene schlagwortartige Verfügung unzureichend ist.Wird nur verfügt "Edikt einschalten", ist dem nicht zwingend zu entnehmen, ob das Edikt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, EO in der zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung oder gem Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 EO auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werden soll, so daß diese im Paragraph 131, Ziffer 6, Geo allerdings vorgesehene schlagwortartige Verfügung unzureichend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002155Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_002