Norm
ZPO §528 JRechtssatz
Die Gesetzeswerdung der ZVN 1983 läßt eindeutig erkennen, daß durch die Neufassung des § 528 ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der ZVN 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044307Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00119_8400000_001