Norm
ZPO §528 JRechtssatz
Die Gesetzeswerdung der ZVN 1983 läßt eindeutig erkennen, daß durch die Neufassung des § 528 ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der ZVN 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten.Die Gesetzeswerdung der ZVN 1983 läßt eindeutig erkennen, daß durch die Neufassung des Paragraph 528, ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044307Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00119_8400000_001