Norm
EO §71Rechtssatz
Nur wenn bezüglich der Bekanntmachung durch das Edikt überhaupt nichts verfügt worden ist, ist § 71 Abs 1 EO anzuwenden gewesen. Und wenn der Text eine Hausformulares ohne Streichung dahin lauten würde, daß das Edikt nicht einzuschalten sei, ist eine Verfügung iSd § 71 Abs 2 Z 2 EO getroffen worden.Nur wenn bezüglich der Bekanntmachung durch das Edikt überhaupt nichts verfügt worden ist, ist Paragraph 71, Absatz eins, EO anzuwenden gewesen. Und wenn der Text eine Hausformulares ohne Streichung dahin lauten würde, daß das Edikt nicht einzuschalten sei, ist eine Verfügung iSd Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, EO getroffen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002154Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_001