RS OGH 1985/1/9 3Ob123/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §274
EO §280

Rechtssatz

Es kann schon gleichzeitig mit der Anordnung des Verkaufes durch Versteigerung für den Fall der Ergebnislosigkeit derselben der Freihandverkauf angeordnet werden. Wenn der Rechtspfleger eine solche sofortige Durchführung des Freihandverkaufes ohne nochmalige Verständigung der Parteien und ohne Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern entgegen den auch in Verwendung stehenden E-Form 265 nicht wünscht, dann muß er dies im bezüglichen Beschluß klarstellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    EvBl 1985/103 S 500 = SZ 58/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003711

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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