RS OGH 1985/1/9 3Ob123/84, 1Ob8/87, 3Ob22/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

EO §272
EO §274

Rechtssatz

Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass bei Fehlen der Kundmachung die Versteigerung zwar gesetzwidrig, aber nicht ungültig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500
  • 1 Ob 8/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 8/87
    Beisatz hier: Verfahren nach der AbgEO. (T1)
    Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188
  • 3 Ob 22/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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