RS OGH 1985/1/9 3Ob123/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §274
EO §278
EO §279
EO §280

Rechtssatz

Die 14-tägige Frist des § 13 Abs 1 Z 5 AuktHG beginnt sofort mit Schluß der Versteigerung. Eine vorherige Ankündigung des Freihandverkaufes hat nicht stattzufinden, sondern wenn sich unaufgefordert ein Käufer meldet, wird mit diesem der Freihandverkauf durchgeführt. Nur wenn sich gleichzeitig mehrere Freihandkäufer melden sollten, müßte festgestellt werden, wer von ihnen das höchste Anbot macht, ansonsten kann der Verkauf sofort nach Meldung des ersten Käufers stattfinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    EvBl 1985/103 S 500 = SZ 58/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003706

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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