RS OGH 1985/1/9 3Ob123/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1985
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Norm

AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §274
EO §280

Rechtssatz

Das E-Form 265 wurde gem dem Erlaß des BMfJ vom 7.11.1962, Zl 13244-2/1962, JABl 1962, Stück 4, Nr 27 an das AuktHG angepaßt, sodaß es seither nicht mehr nur den im amtlichen Formularienbuch angeführten Inhalt aufweist, sondern den Zusatz enthält, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das gerichtliche Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Gerichtsvollzieher melden, ohne weitere Verständigung der Parteien aus freier Hand verkauft würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    EvBl 1985/103 S 500 = SZ 58/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003707

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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