Rechtssatz
Der nach § 2 Abs 1 ALöschG antragsberechtigten Steuerbehörde kommt zwar die Stellung eines Beteiligten nach § 9 AußStrG zu, die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall setzt aber voraus, daß die Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der Behörde zugewiesen ist: darunter fällt die Registerbereinigung, nicht aber die Abwicklung (auch nicht im Fall des § 2 Abs 3 ALöschG).Der nach Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG antragsberechtigten Steuerbehörde kommt zwar die Stellung eines Beteiligten nach Paragraph 9, AußStrG zu, die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall setzt aber voraus, daß die Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der Behörde zugewiesen ist: darunter fällt die Registerbereinigung, nicht aber die Abwicklung (auch nicht im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006861Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00019_8400000_001