RS OGH 1985/1/10 6Ob717/84, 5Ob229/18i

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Veröffentlicht am 10.01.1985
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Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Soweit ein Neubau mit vier Wohngeschoßen und einer dreihundert Quadratmeter wesentlich übersteigenden Gesamtnutzfläche nicht nur für eine Benützung durch die Ehegatten selbst bestimmt gewesen sein sollte, sind die zusätzlich geschaffenen Räume wegen der Vermietbarkeit, sei es als Dauerwohnung, sei es als Ferienzimmer, als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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