Norm
ZPO §417 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Hinweis auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen ist richtigerweise auch in den Urteilskopf aufzunehmen, doch stellt das Fehlen von Angaben im Urteilskopf nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sie die Überprüfung oder Anwendung des Urteils unmöglich machen. Vielmehr wäre dieser Mangel des Urteilskopfes jederzeit von Amts wegen oder über Antrag zu berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041834Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00403_8400000_001