Norm
DO.A §50Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 50 DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50, DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055031Im RIS seit
15.01.1985Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024