RS OGH 2024/8/26 4Ob165/83; 8ObA4/24g

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

DO.A §50

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 50 DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50, DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055031

Im RIS seit

15.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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