RS OGH 2003/12/17 4Ob157/83, 9ObA262/91, 9ObA409/97f, 9ObA151/98s, 9ObA216/02h, 9ObA134/03a

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Von einer eigenverantwortlichen Erledigung im Sinne des § 37 DO.A kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Angestellten selbst gelegen wäre.Von einer eigenverantwortlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 37, DO.A kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis seiner Arbeit beim Angestellten selbst gelegen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054793

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00157_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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