RS OGH 1985/1/16 3Ob603/84

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §163 H6

Rechtssatz

Tragzeitgutachten dienen dem Zweck, offenbar unmöglich kurze oder lange Tragzeiten als solche zu erkennen und damit eine Vaterschaft auszuschließen. Als Faustregel kann gelten, daß ein Ausschluß nur dann gelingt, wenn der fragliche Beiwohnungstermin wenigstens vier Wochen vom Durchschnitt (achtunddreißig Wochen) abweicht (Hosemann in Beitzke - Hosemann - Dahr und Schade, Vaterschaftsgutachten

3. Auflage, insbesondere 45,50 und 52).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048284

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0030OB00603_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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