Norm
ABGB §163 H6Rechtssatz
Tragzeitgutachten dienen dem Zweck, offenbar unmöglich kurze oder lange Tragzeiten als solche zu erkennen und damit eine Vaterschaft auszuschließen. Als Faustregel kann gelten, daß ein Ausschluß nur dann gelingt, wenn der fragliche Beiwohnungstermin wenigstens vier Wochen vom Durchschnitt (achtunddreißig Wochen) abweicht (Hosemann in Beitzke - Hosemann - Dahr und Schade, Vaterschaftsgutachten
3. Auflage, insbesondere 45,50 und 52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048284Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0030OB00603_8400000_001