Norm
ABGB §922Rechtssatz
Wird eine Eigenschaft bedungen, so handelt es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht, somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011