RS OGH 1985/1/16 1Ob515/85, 1Ob564/95, 2Ob176/10m

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Wird eine Eigenschaft bedungen, so handelt es sich um eine vertraglich begründete Leistungspflicht, somit um eine vom Vertragspartner angenommene Willenserklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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