Norm
StPO §62Rechtssatz
Allein die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht muß auch die Entscheidung über gemäß § 63 Abs 2 StPO erhobene Beschwerden bestimmen.Allein die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Strafsache an ein anderes Gericht muß auch die Entscheidung über gemäß Paragraph 63, Absatz 2, StPO erhobene Beschwerden bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097099Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009