Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Ein echter Pachtvertrag "auf Probe", der beiden Teilen während des Probejahres die jederzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses erlauben würde, kann nur angenommen werden, wenn die Parteien dies wirklich bewußt und gewollt ausdrücklich vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017896Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0030OB00575_8400000_002