RS OGH 2011/5/24 8Nd1/85, 2Nd22/89 (2Nd23/89), 1Ob97/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

JN §31 III
JN §31a Abs2
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Rechtssachen, die nach § 31 a Abs 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs 2 JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.Rechtssachen, die nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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