Norm
JN §31 IIIRechtssatz
Rechtssachen, die nach § 31 a Abs 2 JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach § 31 a Abs 2 JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.Rechtssachen, die nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN rechtskräftig an ein anderes Gericht abgetreten wurden, können nur dann im Sinne des Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen delegiert werden, wenn die Umstände, die für die Übertragung nach Paragraph 31, a Absatz 2, JN maßgeblich waren, nachträglich weggefallen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011