RS OGH 2022/12/16 7Ob701/84, 8Ob49/85, 2Ob44/85, 2Ob34/89, 2Ob1104/94, 2Ob26/06x, 2Ob156/05p, 2Ob46/

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

ABGB §1319a A
StVO §93
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben.Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 1319 a, ABGB bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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