RS OGH 1985/1/17 8Nd1/85, 2Nd22/89 (2Nd23/89), 1Ob7/92, 1Ob8/92, 2Nd3/02, 7Nc18/04p

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

JN §31a Abs2

Rechtssatz

Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide.

Entscheidungstexte

  • 8 Nd 1/85
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Nd 1/85
    Veröff: EvBl 1985/139 S 655
  • 2 Nd 22/89
    Entscheidungstext OGH 18.12.1989 2 Nd 22/89
  • 1 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 7/92
    nur: Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren. (T1) Beisatz: Der Zweck der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes genießt den Vorrang gegenüber dem Motiv der Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte. (T2)
  • 1 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 8/92
    Beis wie T2
  • 2 Nd 3/02
    Entscheidungstext OGH 12.08.2002 2 Nd 3/02
    Beisatz: Dieser Übertragungsakt ist vom Erstgericht selbst zu entscheiden. (T3)
  • 7 Nc 18/04p
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Nc 18/04p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046147

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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