Norm
ABGB §418Rechtssatz
§ 418 ABGB regelt einen Fall der Verschweigung des Eigentumsrechtes. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß jener, der dem vollzogenen oder in Aussicht gestellten Eingriff in seine Rechte nicht widerspricht, auf dieses Recht "verzichtet".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011089Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0070OB00502_8500000_001