RS OGH 1985/1/17 7Ob502/85, 6Ob634/90

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

ABGB §418

Rechtssatz

§ 418 ABGB regelt einen Fall der Verschweigung des Eigentumsrechtes. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß jener, der dem vollzogenen oder in Aussicht gestellten Eingriff in seine Rechte nicht widerspricht, auf dieses Recht "verzichtet".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011089

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0070OB00502_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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