RS OGH 1992/2/19 8Nd1/85, 2Nd22/89 (2Nd23/89), 1Ob7/92, 1Ob8/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

JN §31a Abs2
ZPO §187
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 187 heute
  2. ZPO § 187 gültig ab 13.01.1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921

Rechtssatz

Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des Paragraph 187, ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037159

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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