Norm
JN §31a Abs2Rechtssatz
Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des Paragraph 187, ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037159Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080ND00001_8500000_001