TE Vwgh Beschluss 2003/9/18 2001/15/0035

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §34;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §16;
UStG 1994 §3a Abs9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Vereins A in G, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin in 9500 Villach, Fabriksteig 12/2/8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 20. Oktober 2000, Zl. RV 239/1-10/00, betreffend Umsatzsteuer für 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein hatte nach seiner am 12. Oktober 1995 bei der Sicherheitsdirektion für die Steiermark eingereichten Satzung im Wesentlichen den Zweck, einen allgemein anerkannten Katalog für Bandagen und Orthesen in Österreich zu erstellen, dazu Ausschreibungen durchzuführen, den Katalog zu konzipieren, herzustellen, jährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen sowie eine Informationsstelle einzurichten, bei welcher die Sozialpartner zusätzliche Informationen über die im Artikelkatalog veröffentlichten Produkte einholen können. Mit Bescheid vom 2. November 1995 sprach die Sicherheitsdirektion aus, dass die Bildung des Vereines nach dem Inhalt der vorgelegten Satzung nicht untersagt werde.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 teilte der Obmann des Vereines dem Finanzamt mit, dass der Verein am 2. November 1995 gegründet worden sei. Er legte eine Ausfertigung der Satzung vor und eröffnete dem Finanzamt, dass der in Gründung befindliche Verein zur Finanzierung des Kataloges bereits 1994 mit der Beschaffung finanzieller Mittel begonnen und in Unkenntnis darüber, dass diese Aktivitäten umsatzsteuerliche Verpflichtungen begründeten, die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung unterlassen habe. Zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Folgen erstatte der Verein hiermit Selbstanzeige und lege die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995, welche die Umsätze aus 1994 enthalte, dem Schreiben bei. Die ausstehenden Abgaben (Umsatzsteuer 1994 und 1995) seien bereits überwiesen worden, wie sich aus dem beiliegenden Zahlungsbeleg über 165.128 S ergebe. In der Umsatzsteuererklärung erklärte der beschwerdeführende Verein Umsätze in Höhe von 1,649.695 S, worauf unter Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % eine Umsatzsteuer von 329.939 S entfällt. An Vorsteuern wurde der Betrag von 164.811 S geltend gemacht, woraus sich eine Zahllast von 165.128 S ergibt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 1995 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest und wich von der Erklärung insoweit ab, als es Umsätze von 1,764.695 S annahm, Vorsteuern von 139.317,57 S anerkannte und zu einem festzusetzenden Umsatzsteuerbetrag von gerundet 213.621 S gelangte. Das Finanzamt verwies auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, wobei offenbar eine UVA-Prüfung für den Zeitraum Juli 1995 bis Jänner 1996 gemeint war.

Der Beschwerdeführer brachte neuerlich eine mit 20. Dezember 1996 gefertigte Umsatzsteuererklärung für 1995 ein, womit er Umsätze von 1,735.833,33 S erklärte, worauf unter Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % eine Umsatzsteuer von 347.166,67 S entfiel. An Vorsteuern machte der Verein den Betrag von 141.814,09 S sowie entrichtete Einfuhrumsatzsteuer von 2.492 S geltend, wodurch sich nach einer Berichtigung nach § 16 UStG in Höhe von rund 2.533,33 S eine Zahllast von 200.327 S ergab. In der Beilage zu dieser Umsatzsteuererklärung schlüsselte er die Umsätze auf, indem er für 1995 Kostenbeiträge für Ausschreibungsunterlagen und für "Katalogeingabe" anführte, welche den erklärten Gesamtbetrag an Umsätzen ausmachten. Die Berichtigung gemäß § 16 UStG ergebe sich aus der Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen. Der geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 141.814,09 S errechne sich dementsprechend aus der Summe der Vorsteuern aus 1994 von 7.949,41 S und aus 1995 von 133.864,68 S sowie einer Einfuhrumsatzsteuer aus dem Jahr 1994 von 2.492 S.

Im Gefolge einer beim beschwerdeführenden Verein in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung über die Jahre 1994 und 1995 hielt die Prüferin in ihrem Bericht unter Tz 14 fest, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vor dem 12. Oktober 1995 einer ARGE und nicht dem beschwerdeführenden Verein zuzurechnen sei. Der Gesamtbetrag der dieser ARGE zuzurechnenden, mit 20 % zu versteuernden Entgelte habe 1994 rund 1,050.000 S und im Jahr 1995 687.500 S ausgemacht. An abziehbarer Vorsteuer seien für 1994 rund 10.000 S und für 1995 133.864,68 S anzuerkennen. Zuzüglich einer Gutschrift durch die Steuerfreiheit "vorjähriger Ausfuhrumsätze" von 2.533,33 S ergebe sich für 1995 eine Zahllast von 1.101,99 S. Die Steuerpflicht des beschwerdeführenden Vereins habe erst mit 12. Oktober 1995 begonnen, als der Verein über eine Satzung verfügt habe und mit deren Eingabe an die Vereinsbehörde nach außen in Erscheinung getreten sei. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei für die ARGE als Bilanzstichtag der 31. Dezember 1995 festgelegt worden, weil "sonst neuerliche Bilanzen erstellt werden müssten". Die Steuerpflicht des Vereines beginne somit am 1. Jänner 1996. Darüber hinaus führte die Prüferin unter Tz 12 ihres Berichtes mit näherer Begründung an, dass der beschwerdeführende Verein nicht gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO sei.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 folgte das Finanzamt den Feststellungen der Prüferin, nahm das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1995 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für den beschwerdeführenden Verein für das Jahr 1995 mit 0 S fest.

Dagegen berief der beschwerdeführende Verein mit dem Antrag, "die Umsätze der Jahre 1994 und 1995 dem Verein und nicht einer ARGE zuzurechnen". Die steuerliche Zuordnung habe ab dem Jahr 1994 (mit Beginn der Vorbereitungstätigkeiten) dem dann ordnungsgemäß gegründeten Verein zu erfolgen.

In dem gegen die - auch andere, im Beschwerdefall nicht interessierende Zeiträume erfassende - abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte der beschwerdeführende Verein im Wesentlichen aus, dass der Grund für die relativ lange Zeitdauer zwischen Beginn der Tätigkeit und Vorliegen einer Satzung darin liege, dass es mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der zuständigen Bundesinnung mehrmals lange Verhandlungen und Gespräche über Form und Inhalt der Satzung gegeben habe. Obwohl der Verein aus formalen Gründen erst ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Satzung an die Vereinsbehörde nach außen aufscheinen dürfe und deshalb auf den Belegen kein Hinweis auf einen Verein enthalten sei, sei doch aus den Gesprächen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger von Anfang an klar gewesen, dass die Tätigkeit, die schon zur Vorbereitung durchgeführt worden sei, "über einen Verein" erfolgen sollte. Sofern dem Begehren, sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten, beginnend ab dem Jahr 1994, dem Verein zuzuordnen, nicht stattgegeben werde, müsse darauf bestanden werden, dass sämtliche Transaktionen ab dem 12. Oktober 1995 und nicht erst ab dem 1. Jänner 1996 auch steuerlich dem Verein zugeordnet würden. Dies deshalb, da die Haupttätigkeit und somit der überwiegende Teil der Erträge im Zeitraum Oktober bis Dezember 1995 stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 mit 15.600 S fest. Der Gesamtbetrag der Entgelte habe nur 78.000 S betragen, worauf ein Steuersatz von 20 % anzuwenden sei, was den festgesetzten Umsatzsteuerbetrag ergebe. Vorsteuern seien keine abziehbar. Die in Rede stehende Tätigkeit sei ab dem 12. Oktober 1995 dem beschwerdeführenden Verein zuzurechnen, weil ab diesem Zeitpunkt eine Satzung vorhanden gewesen sei. Umsätze, die vor diesem Zeitpunkt getätigt worden seien, seien dem Verein nicht zuzurechnen. Aus den Verwaltungsakten sei ersichtlich, dass durch die ARGE ab dem 12. Oktober 1995 lediglich fünf Honorarnoten erstellt worden seien, wobei ausschließlich auf den durch die ARGE ohne Zusatz "e.V." erstellten Honorarnoten Umsatzsteuer ausgewiesen sei, weil bei den übrigen an Unternehmen in Deutschland erbrachten Leistungen gemäß § 3a Abs. 9 UStG Leistungsort der Empfängerort und dieser somit in Deutschland gelegen sei. In diesem Zeitraum angefallene Vorsteuern seien weder behauptet noch nachgewiesen worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde trägt der beschwerdeführende Verein vor, er erachte sich im Recht verletzt, dass bereits ab dem Beginn von Vorbereitungshandlungen eines später nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes gegründeten Vereines die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG vorliege und somit Steuerpflicht eintrete. Zu der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgeworfenen Frage, worin sich der beschwerdeführende Verein beschwert erachte, erläutert er in einer Gegenäußerung, dass "die Problematik im Körperschaftsteuerbereich liegt." In Analogie zu ihrer umsatzsteuerlichen Beurteilung habe die belangte Behörde die in den Jahren 1994 und 1995 erzielten Einkünfte nicht dem Verein, sondern dem "Steuersubjekt 'I. Dr. G. & Mitges.' zugeordnet und diese zu 100 % dem Obmann Herrn Dr. G. I. zugerechnet. In diesem Umstand erachtet sich die Beschwerdeführerin beschwert."

Die für sich konkret keine Rechtsverletzung darlegenden Ausführungen in der Beschwerde, in welchem Recht sich der beschwerdeführende Verein verletzt erachte, hat er in der geschilderten Weise konkretisiert. In einem solcherart bezeichneten Recht konnte der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Bescheid, in dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für 1995 festsetzte, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war somit - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insb auf § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150035.X00

Im RIS seit

05.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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