RS OGH 2003/5/13 5Ob50/85; 5Ob45/87; 5Ob83/94; 5Ob103/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1985
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Norm

MRG §16 Abs1 Z6
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  4. MRG § 16 gültig von 19.03.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  5. MRG § 16 gültig von 31.12.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  6. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  8. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  9. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  10. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  12. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.Ausgangspunkt zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Mittel" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist der Maßstab, der durch den Begriff der Zusammenlegung von Wohnungen vorangestellt wird, denn an ihm sind das Ausmaß der anderen bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen sowie die Erheblichkeit der sonst aufgewendeten Mittel zu messen. Das bedeutet, daß die "anderen" bautechnischen Ausgestaltungen und Umgestaltungen in ihrem Ausmaß jenen - wenn auch nur ungefähr - gleichen müssen, die gewöhnlich für eine Zusammenlegung von Wohnungen notwendig sind, und daß die sonst aufgewendeten Mittel nur als erheblich angesehen werden dürfen, wenn sie - auch hier genügt ein ungefährer Wert - mit den Kosten der aufgezeigten bautechnischen Maßnahmen vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069816

Im RIS seit

22.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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