RS OGH 1985/1/24 12Os153/84

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Veröffentlicht am 24.01.1985
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Norm

StGB §26 Abs1

Rechtssatz

Die Einziehung einer bei einem Diebstahl mit Waffen mitgeführten Harpune ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit geboten, weil ein solcher Gegenstand primär als Angriffsmittel dient und ihm daher eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090466

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0120OS00153_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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