Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Die Einziehung einer bei einem Diebstahl mit Waffen mitgeführten Harpune ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit geboten, weil ein solcher Gegenstand primär als Angriffsmittel dient und ihm daher eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090466Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0120OS00153_8400000_001