RS OGH 2012/10/11 6Ob616/83, 1Ob132/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1985
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Norm

EheG §61 Abs2
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Mit einem Schuldausspruch nach § 61 Abs 2 EheG kann nach seinen Voraussetzungen (Scheidung aus anderen als Verschuldensgründen) der Sache nach immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden der klagenden Partei, also in diesem Sinne ein "Alleinverschulden" festgestellt werden.Mit einem Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG kann nach seinen Voraussetzungen (Scheidung aus anderen als Verschuldensgründen) der Sache nach immer nur ein rechtlich erhebliches Verschulden der klagenden Partei, also in diesem Sinne ein "Alleinverschulden" festgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 616/83
    Veröff: JBl 1985,489
  • RS0057230">1 Ob 132/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 132/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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