Norm
EheG §51Rechtssatz
Einem auf § 51 EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel nach § 54 EheG dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG vorliegen.Einem auf Paragraph 51, EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel nach Paragraph 54, EheG dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012